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Art. 47 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Entschädigung

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen
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Art. 47 VEV · Entschädigung

1. Die einweisende Behörde schuldet den Psychiatrischen Diensten Graubünden für die Unterbringung einer Person in der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen die gemäss Krankenversicherungsgesetzgebung für die betreffende Abteilung geschuldeten Beiträge sowie die vereinbarte Entschädigung.

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