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Art. 46 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Auftrag

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen
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Art. 46 VEV · Auftrag

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden betreiben die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen.

2. Die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen führt geschlossene und offene Abteilungen für den Straf- und Massnahmenvollzug. Sie dient

a) dem Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 und Art. 60 StGB);

b) der Krisenintervention;

c) dem stationären Aufenthalt für die Einleitung der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 3 StGB);

d) dem abweichenden Strafvollzug von psychisch schwer beeinträchtigten, eingewiesenen Personen (Art. 80 StGB).

3. Die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen nimmt Frauen und Männer auf.

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