350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 46 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Auftrag
Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen
Art. 46 VEV · Auftrag
1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden betreiben die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen.
2. Die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen führt geschlossene und offene Abteilungen für den Straf- und Massnahmenvollzug. Sie dient
a) dem Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 und Art. 60 StGB);
b) der Krisenintervention;
c) dem stationären Aufenthalt für die Einleitung der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 3 StGB);
d) dem abweichenden Strafvollzug von psychisch schwer beeinträchtigten, eingewiesenen Personen (Art. 80 StGB).
3. Die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen nimmt Frauen und Männer auf.