350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 45 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Austritt
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Ende des Straf- und Massnahmenvollzugs
Art. 45 VEV · Austritt
1. Die Justizvollzugsanstalten dürfen eine eingewiesene Person nur austreten lassen, wenn
a) die einweisende Behörde die Entlassung anordnet;
b) die zuständige Behörde die Versetzung anordnet.