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Art. 45 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Austritt

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Ende des Straf- und Massnahmenvollzugs
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Art. 45 VEV · Austritt

1. Die Justizvollzugsanstalten dürfen eine eingewiesene Person nur austreten lassen, wenn

a) die einweisende Behörde die Entlassung anordnet;

b) die zuständige Behörde die Versetzung anordnet.

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