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Art. 44 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Führungsberichte und Informationspflicht

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Ende des Straf- und Massnahmenvollzugs
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Art. 44 VEV · Führungsberichte und Informationspflicht

1. Die Justizvollzugsanstalten verfassen auf Verlangen der einweisenden Behörden oder Gerichte Führungsberichte über die eingewiesenen Personen.

2. Die Justizvollzugsanstalten informieren die einweisenden Behörden unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die eingewiesenen Personen betreffen.

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