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Art. 43 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Arrest

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzug der Disziplinarmassnahmen
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Art. 43 VEV · Arrest

1. Der Arrest wird in Zellen vollzogen, die nur mit einer Schlafgelegenheit und den für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sind.

2. Während des Arrests bleibt die eingewiesene Person von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen, Einkauf und Aussenkontakten ausgeschlossen. Die Zelle darf nur für den Aufenthalt im Freien sowie den Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Geistlichen sowie den Ärztinnen und Ärzten verlassen werden.

3. Die Justizvollzugsanstalten bezeichnen die Zellen, die dem Vollzug des Arrests dienen.

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