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Art. 42 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Disziplinarbusse

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzug der Disziplinarmassnahmen
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Art. 42 VEV · Disziplinarbusse

1. Disziplinarbussen werden mit dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts beglichen.

2. Kann die Disziplinarbusse mit dem verfügbaren Guthaben nicht beglichen werden, wird sie mit dem auszubezahlenden Arbeitsentgelt verrechnet, soweit die eingewiesene Person hierauf nicht angewiesen ist, um unumgängliche Ausgaben zu tätigen oder dringend erforderliche Artikel zu kaufen.

3. Die Disziplinarbussen fallen dem Unterstützungsfonds der Justizvollzugsanstalten zu.

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