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Art. 41 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Hungerstreik

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 41 VEV · Hungerstreik

1. Verweigert eine eingewiesene Person die Aufnahme von Essen und Trinken, wird die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt informiert.

2. Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt klären die eingewiesene Person über die mit der Verweigerung der Aufnahme von Essen und Trinken verbundenen Risiken auf. Ist eine klare und sichere Verständigung zwischen der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt und der eingewiesenen Person nicht möglich, wird eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.

3. Trotz der geäusserten Verweigerung der Aufnahme von Essen und Trinken werden der eingewiesenen Person dreimal täglich Mahlzeiten angeboten. Der Zugang zu Getränken ist sichergestellt.

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