350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 40 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Unmittelbarer Zwang und Hilfsmittel
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 40 VEV · Unmittelbarer Zwang und Hilfsmittel
1. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang und die Verwendung von Hilfsmitteln setzt eine entsprechende Ausbildung voraus und ist zu protokollieren.
2. Die Justizvollzugsanstalten legen in einer Weisung Folgendes fest
a) die Formen des unmittelbaren Zwangs und der Hilfsmittel;
b) die Qualifikation der Personen, die zur Zwangsanwendung befugt sind;
c) die Abläufe, die Rollen und die verantwortlichen Personen;
d) die Berichte, welche nach einer Intervention zu erstellen sind.
3. Die Direktorin oder der Direktor ist über die Anwendung von unmittelbarem Zwang und die Verwendung von Hilfsmitteln zu informieren.