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Art. 4 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Amtsleitung

Justizvollzugsanstalten - Organisation und Zuständigkeit
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Art. 4 VEV · Amtsleitung

1. Die Amtsleitung

a) erlässt die Hausordnungen für die Justizvollzugsanstalten;

b) legt die Entschädigung für die Unterbringung einer Person in den Justizvollzugsanstalten fest, die von Kantonen eingewiesen werden, die nicht dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat angehören;

c) schliesst die Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 13 ab;

d) bezeichnet in Absprache mit den evangelischen und katholischen Landeskirchen die Geistlichen, welche mit der seelsorgerischen Betreuung in den Justizvollzugsanstalten beauftragt werden (Art. 32 Abs. 1);

e) bezeichnet die Geistlichen anderer Glaubensrichtungen, welche für die seelsorgerische Betreuung in den Justizvollzugsanstalten zugelassen werden (Art. 32 Abs. 2).

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