350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Amtsleitung
Justizvollzugsanstalten - Organisation und Zuständigkeit
Art. 4 VEV · Amtsleitung
1. Die Amtsleitung
a) erlässt die Hausordnungen für die Justizvollzugsanstalten;
b) legt die Entschädigung für die Unterbringung einer Person in den Justizvollzugsanstalten fest, die von Kantonen eingewiesen werden, die nicht dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat angehören;
c) schliesst die Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 13 ab;
d) bezeichnet in Absprache mit den evangelischen und katholischen Landeskirchen die Geistlichen, welche mit der seelsorgerischen Betreuung in den Justizvollzugsanstalten beauftragt werden (Art. 32 Abs. 1);
e) bezeichnet die Geistlichen anderer Glaubensrichtungen, welche für die seelsorgerische Betreuung in den Justizvollzugsanstalten zugelassen werden (Art. 32 Abs. 2).