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Art. 39 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Tonüberwachung

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 39 VEV · Tonüberwachung

1. Tonüberwachungen, die eine Personenidentifikation erlauben, sind zulässig, soweit die Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist.

2. Der Beginn der personenbezogenen Tonüberwachung muss erkennbar sein.

3. Aufzeichnungen sind nicht zulässig.

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