350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 39 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Tonüberwachung
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 39 VEV · Tonüberwachung
1. Tonüberwachungen, die eine Personenidentifikation erlauben, sind zulässig, soweit die Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist.
2. Der Beginn der personenbezogenen Tonüberwachung muss erkennbar sein.
3. Aufzeichnungen sind nicht zulässig.