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Art. 38 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Erkennbare Bildüberwachung

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 38 VEV · Erkennbare Bildüberwachung

1. Auf die Bildüberwachung muss nicht mit einem Piktogramm hingewiesen werden, wenn sie für die betroffenen Personen ohne Weiteres erkennbar ist oder im Innenbereich der Justizvollzugsanstalt erfolgt.

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