350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 38 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Erkennbare Bildüberwachung
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 38 VEV · Erkennbare Bildüberwachung
1. Auf die Bildüberwachung muss nicht mit einem Piktogramm hingewiesen werden, wenn sie für die betroffenen Personen ohne Weiteres erkennbar ist oder im Innenbereich der Justizvollzugsanstalt erfolgt.