Art. 37 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 4. Biometrische Verfahren für die Zutritts- und Austrittskontrolle
Art. 37 VEV · 4. Biometrische Verfahren für die Zutritts- und Austrittskontrolle
1. Um die Identität von Personen für Zutritts- und Austrittskontrollen zu verifizieren, dürfen folgende biometrische Daten verwendet werden
a) daktyloskopische Daten: Finger-, Handflächen und Handkantenabdrücke;
b) die Iris oder die Netzhaut des Auges.
2. Die biometrischen Verfahren sind so auszugestalten, dass sie von den zu autorisierenden Personen bewusst beansprucht werden, mit dem Ziel, vom System erkannt zu werden.
3. Die erhobenen biometrischen Daten sind auf einem externen Datenträger, welcher der betroffenen Person ausgehändigt wird, oder auf einer Datenbearbeitungsanlage, welche die Identität einer Person eigenständig verifiziert und nicht mit anderen Datenbearbeitungsanlagen verbunden ist, zu speichern.
4. Die erhobenen biometrischen Daten sind durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und der Veränderung durch unbefugte Personen zu schützen.