Art. 36 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 3. Besuche
Art. 36 VEV · 3. Besuche
1. Eingewiesene Personen können einmal pro Woche von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen für mindestens eine Stunde besucht werden.
2. Die Modalitäten der Besuche richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten. Nach Möglichkeit wird auf die persönlichen Umstände der eingewiesenen Personen Rücksicht genommen.
3. Die Besuchsräume werden überwacht.
4. Personen, die gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt erheblich gefährden, können für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern und die Geschwister dürfen nicht dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden.
5. Besprechungen mit Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Geistlichen, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern, Behördenvertreterinnen und -vertretern sowie anderen Amtspersonen werden nicht auf die Anzahl der zulässigen Besuche angerechnet.