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Art. 35 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 2. Post- und Fernmeldeverkehr

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 35 VEV · 2. Post- und Fernmeldeverkehr

1. Die Justizvollzugsanstalten können den Post- und Fernmeldeverkehr der eingewiesenen Personen überwachen und beschränken, soweit dies mit Artikel 36 JVG vereinbar ist. Sie regeln das Nähere in der Hausordnung.

2. Der Besitz und die Verwendung von privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten ist verboten.

3. Die eingewiesenen Personen dürfen die von den Justizvollzugsanstalten zur Verfügung gestellten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte nach Massgabe der Hausordnung verwenden.

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