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Art. 34 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Kontakte in- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung 1. Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 34 VEV · Kontakte in- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung 1. Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen

1. Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen sind grundsätzlich untersagt. Dasselbe gilt für Rechtsgeschäfte zwischen eingewiesenen Personen und Vollzugsmitarbeitenden.

2. Die Justizvollzugsanstalten können Ausnahmen gestatten, wenn dies im Interesse der eingewiesenen Person liegt und mit den Zielen des Straf- oder Massnahmenvollzugs vereinbar ist.

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