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Art. 33 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 7. Soziale Betreuung

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 33 VEV · 7. Soziale Betreuung

1. Die Justizvollzugsanstalten unterstützen die eingewiesenen Personen darin, eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abzuschliessen.

2. Kann keine obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen werden, informieren die Justizvollzugsanstalten die einweisende Behörde über den fehlenden Versicherungsschutz. Sie versichern die eingewiesenen Personen ohne Versicherungsschutz für die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.

3. Die Justizvollzugsanstalten unterstützen die eingewiesenen Personen bei der Lösung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit dem Straf- und Massnahmenvollzug, bei Abklärungen im Hinblick auf berufliche Massnahmen und bei der Vorbereitung der Entlassung.

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