350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 32 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 6. Seelsorge
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 32 VEV · 6. Seelsorge
1. Die seelsorgerische Betreuung obliegt der evangelischen und katholischen Landeskirche.
2. Geistliche anderer Glaubensrichtungen können zugelassen werden, wenn
a) die gesuchstellende Person einer anderen Religion angehört;
b) die zugelassenen Geistlichen die seelsorgerischen Bedürfnisse der gesuchstellenden Person nicht erfüllen können;
c) eine vertrauenswürdige Geistliche oder ein vertrauenswürdiger Geistlicher der gewünschten Glaubensrichtung gefunden werden kann.