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Art. 32 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 6. Seelsorge

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 32 VEV · 6. Seelsorge

1. Die seelsorgerische Betreuung obliegt der evangelischen und katholischen Landeskirche.

2. Geistliche anderer Glaubensrichtungen können zugelassen werden, wenn

a) die gesuchstellende Person einer anderen Religion angehört;

b) die zugelassenen Geistlichen die seelsorgerischen Bedürfnisse der gesuchstellenden Person nicht erfüllen können;

c) eine vertrauenswürdige Geistliche oder ein vertrauenswürdiger Geistlicher der gewünschten Glaubensrichtung gefunden werden kann.

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