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Art. 30 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 4. Zahnärztliche Behandlung

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 30 VEV · 4. Zahnärztliche Behandlung

1. Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig sind.

2. Eine weitergehende Behandlung können die Justizvollzugsanstalten nach Vorliegen einer Kostengutsprache bewilligen.

3. Die Justizvollzugsanstalten bezeichnen die infrage kommenden Zahnärztinnen und Zahnärzte.

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