350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 30 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 4. Zahnärztliche Behandlung
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 30 VEV · 4. Zahnärztliche Behandlung
1. Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig sind.
2. Eine weitergehende Behandlung können die Justizvollzugsanstalten nach Vorliegen einer Kostengutsprache bewilligen.
3. Die Justizvollzugsanstalten bezeichnen die infrage kommenden Zahnärztinnen und Zahnärzte.