Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.520 VEVOIE CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Justizvollzugsanstalt Realta

Justizvollzugsanstalten - Aufgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 VEV · Justizvollzugsanstalt Realta

1. Das Amt betreibt die Justizvollzugsanstalt Realta.

2. Die Justizvollzugsanstalt Realta wird als offene Einrichtung für den Straf- und Massnahmenvollzug geführt. Sie dient

a) dem Vollzug von Freiheitsstrafen;

b) dem Vollzug von Verwahrungen;

c) dem Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats;

d) der Durchführung der ausländerrechtlichen Administrativhaft;

e) der Durchführung des ausserdienstlichen Arrests in der angeordneten Form.

3. In Ausnahmefällen können in der Justizvollzugsanstalt Realta stationäre therapeutische Massnahmen vollzogen und fürsorgerische Unterbringungen durchgeführt werden.

4. Die Justizvollzugsanstalt Realta nimmt nur Männer auf.

← Art. 2 VEV Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gegenstand Art. 4 VEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →