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Art. 29 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 3. Medizinische Versorgung

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 29 VEV · 3. Medizinische Versorgung

1. Die medizinische Versorgung entspricht dem Standard ausserhalb der Justizvollzugsanstalten.

2. Sie wird in der Regel durch den Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalten und die Anstaltsärztinnen sowie Anstaltsärzte erbracht. Die Justizvollzugsanstalten ziehen auf Antrag der verantwortlichen Anstaltsärztin oder des verantwortlichen Anstaltsarzts weitere Fachärzte bei, um eine hinreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten.

3. Es besteht keine freie Arztwahl.

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