350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 28 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 2. Aufenthalt im Freien
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 28 VEV · 2. Aufenthalt im Freien
1. Die eingewiesenen Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.