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Art. 28 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 2. Aufenthalt im Freien

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 28 VEV · 2. Aufenthalt im Freien

1. Die eingewiesenen Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.

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