350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 27 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gesundheit und Betreuung 1. Verpflegung
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 27 VEV · Gesundheit und Betreuung 1. Verpflegung
1. Die eingewiesenen Personen erhalten täglich drei Mahlzeiten.
2. Diätkost, Nahrungszusätze und zusätzliche Verpflegung werden auf Verschreibung der verantwortlichen Anstaltsärztin oder des verantwortlichen Anstaltsarzts abgegeben.
3. Besondere Verpflegungswünsche, die auf die Weltanschauung oder die Religion der eingewiesenen Person zurückzuführen sind, werden soweit möglich berücksichtigt.