Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.520 VEVOIE CH-GR

Art. 27 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gesundheit und Betreuung 1. Verpflegung

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 VEV · Gesundheit und Betreuung 1. Verpflegung

1. Die eingewiesenen Personen erhalten täglich drei Mahlzeiten.

2. Diätkost, Nahrungszusätze und zusätzliche Verpflegung werden auf Verschreibung der verantwortlichen Anstaltsärztin oder des verantwortlichen Anstaltsarzts abgegeben.

3. Besondere Verpflegungswünsche, die auf die Weltanschauung oder die Religion der eingewiesenen Person zurückzuführen sind, werden soweit möglich berücksichtigt.

← Art. 26 VEV Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gegenstand Art. 28 VEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →