Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.520 VEVOIE CH-GR

Art. 26 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 5. Bücher, Zeitungen und Abonnemente

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 VEV · 5. Bücher, Zeitungen und Abonnemente

1. Die Justizvollzugsanstalten stellen den eingewiesenen Personen eine Auswahl an Büchern und Zeitungen zur Verfügung.

2. Eingewiesenen Personen kann auf eigene Kosten die Anschaffung von Büchern bewilligt werden. Gleiches gilt für Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnemente, wobei die Zustellung direkt durch den Verlag zu erfolgen hat.

← Art. 25 VEV Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gegenstand Art. 27 VEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →