350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 25 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 4. Berufsausbildung und Weiterbildung
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 25 VEV · 4. Berufsausbildung und Weiterbildung
1. Die Justizvollzugsanstalten sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Angebote zur persönlichen Bildung und Weiterbildung der eingewiesenen Personen.
2. Berufslehren, berufliche Grundausbildungen mit Attest oder berufsqualifizierende Fachkurse werden angestrebt, sofern Motivation, Voraussetzungen und Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind.