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Art. 25 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 4. Berufsausbildung und Weiterbildung

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 25 VEV · 4. Berufsausbildung und Weiterbildung

1. Die Justizvollzugsanstalten sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Angebote zur persönlichen Bildung und Weiterbildung der eingewiesenen Personen.

2. Berufslehren, berufliche Grundausbildungen mit Attest oder berufsqualifizierende Fachkurse werden angestrebt, sofern Motivation, Voraussetzungen und Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind.

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