350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 24 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 3. Arbeitsqualifikation
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 24 VEV · 3. Arbeitsqualifikation
1. Die eingewiesenen Personen werden nach den Anforderungen der zugewiesenen Arbeit, der Arbeitszeit, dem Verhalten am Arbeitsplatz und der Produktivität periodisch qualifiziert.
2. Die Qualifikation bildet die Grundlage für die Bemessung des Arbeitsentgelts.
3. Die Qualifikation wird auch bei der Ausgangs- und Urlaubsgewährung sowie in Führungsberichten berücksichtigt.