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Art. 24 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 3. Arbeitsqualifikation

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 24 VEV · 3. Arbeitsqualifikation

1. Die eingewiesenen Personen werden nach den Anforderungen der zugewiesenen Arbeit, der Arbeitszeit, dem Verhalten am Arbeitsplatz und der Produktivität periodisch qualifiziert.

2. Die Qualifikation bildet die Grundlage für die Bemessung des Arbeitsentgelts.

3. Die Qualifikation wird auch bei der Ausgangs- und Urlaubsgewährung sowie in Führungsberichten berücksichtigt.

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