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Art. 23 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 2. Arbeitsplatz

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 23 VEV · 2. Arbeitsplatz

1. Die Zuweisung der Arbeit erfolgt nach Eignung und Fähigkeit sowie nach den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Betriebe der Justizvollzugsanstalten.

2. Die eingewiesenen Personen haben die Betriebs- und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und die Anordnungen der Vollzugsmitarbeitenden zu befolgen.

3. Sie werden bei der Arbeit überwacht.

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