350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 23 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 2. Arbeitsplatz
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 23 VEV · 2. Arbeitsplatz
1. Die Zuweisung der Arbeit erfolgt nach Eignung und Fähigkeit sowie nach den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Betriebe der Justizvollzugsanstalten.
2. Die eingewiesenen Personen haben die Betriebs- und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und die Anordnungen der Vollzugsmitarbeitenden zu befolgen.
3. Sie werden bei der Arbeit überwacht.