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Art. 22 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Arbeit und Bildung 1. Arbeitspflicht

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 22 VEV · Arbeit und Bildung 1. Arbeitspflicht

1. Jede eingewiesene Person ist zur Arbeit verpflichtet.

2. Die Arbeit wird, mit Ausnahme der Halbgefangenschaft und des Wohn- und Arbeitsexternats, in der Regel in den Betrieben der Justizvollzugsanstalten verrichtet.

3. Gut qualifizierten Personen können temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung ausserhalb der Justizvollzugsanstalt bewilligt werden. Für im geschlossenen Vollzug eingewiesene Personen ist ein solcher Arbeitseinsatz frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe möglich.

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