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Art. 21 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 3. Bei Flucht

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 21 VEV · 3. Bei Flucht

1. Die Justizvollzugsanstalten verwenden Guthaben von geflohenen Personen zur Deckung offener Forderungen.

2. Ein allfälliges Restguthaben und die Sachen der geflohenen Personen bewahren die Justizvollzugsanstalten während fünf Jahren auf.

3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer kann die einweisende Behörde die anspruchsberechtigten Personen bezeichnen. Macht sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind ein allfälliges Restguthaben und der Erlös aus der Verwertung zurückgelassener Sachen an den Unterstützungsfonds zu überweisen.

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