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Art. 20 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - 2. Beim Austritt

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
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Art. 20 VEV · 2. Beim Austritt

1. Am Entlassungstag händigt die Justizvollzugsanstalt der eingewiesenen Person die abgenommenen Sachen gegen Unterschrift aus.

2. Verfügt die eingewiesene Person am Entlassungstag nach Deckung der von ihr zu tragenden Kosten über ein Guthaben, überweist die Justizvollzugsanstalt dieses Guthaben auf das von der zuständigen Behörde oder der eingewiesenen Person bezeichnete Konto. In Ausnahmefällen wird das Guthaben der eingewiesenen Person in bar ausgehändigt.

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