350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 19 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Effekten 1. Beim Eintritt
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag
Art. 19 VEV · Effekten 1. Beim Eintritt
1. Die Justizvollzugsanstalten legen fest, welche Sachen der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
2. Nicht zulässige Gegenstände oder übermässig umfangreiches Gepäck können auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert beziehungsweise versandt oder entschädigungslos vernichtet werden.
3. Die Justizvollzugsanstalten nehmen den eingewiesenen Personen das Bargeld ab. Es wird auf die für die eingewiesene Person geführten Konti einbezahlt.
4. Mitgebrachte Sachen werden kontrolliert und zumindest pro Gepäckstück in einem Effektenverzeichnis erfasst. Das Effektenverzeichnis wird von der eingewiesenen Person und einer oder einem Vollzugsmitarbeitenden unterzeichnet.