350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 18 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Vollzugsplan
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt
Art. 18 VEV · Vollzugsplan
1. Nach dem Eintritt und der Vornahme der notwendigen Abklärungen erstellen die Justizvollzugsanstalten für jede eingewiesene Person einen Vollzugsplan.