Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.520 VEVOIE CH-GR

Art. 18 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Vollzugsplan

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 VEV · Vollzugsplan

1. Nach dem Eintritt und der Vornahme der notwendigen Abklärungen erstellen die Justizvollzugsanstalten für jede eingewiesene Person einen Vollzugsplan.

← Art. 17 VEV Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gegenstand Art. 19 VEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →