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Art. 17 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Orientierung

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt
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Art. 17 VEV · Orientierung

1. Die Justizvollzugsanstalten informieren die eingewiesene Person bei ihrem Eintritt in geeigneter Weise über ihre Rechte und Pflichten.

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