350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 17 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Orientierung
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt
Art. 17 VEV · Orientierung
1. Die Justizvollzugsanstalten informieren die eingewiesene Person bei ihrem Eintritt in geeigneter Weise über ihre Rechte und Pflichten.