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Art. 16 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Eintrittsuntersuchung

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt
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Art. 16 VEV · Eintrittsuntersuchung

1. Beim Eintritt wird die eingewiesene Person zu ihrem Gesundheitszustand befragt.

2. Das medizinische Fachpersonal untersucht die eingewiesene Person zeitnah nach dem Eintritt.

3. Bei Hinweisen auf eine unaufschiebbare und notwendige Behandlung ist sofort eine Ärztin oder ein Arzt beizuziehen.

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