350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 15 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Aufnahmebedingungen
Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt
Art. 15 VEV · Aufnahmebedingungen
1. Die Justizvollzugsanstalten dürfen eingewiesene Personen nur aufgrund einer der nachfolgenden Anordnungen aufnehmen
a) eines Vollzugsauftrags;
b) einer Einweisungsverfügung;
c) eines Haftentscheids;
d) einer vorläufigen Festnahme oder einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.