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Art. 15 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Aufnahmebedingungen

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt
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Art. 15 VEV · Aufnahmebedingungen

1. Die Justizvollzugsanstalten dürfen eingewiesene Personen nur aufgrund einer der nachfolgenden Anordnungen aufnehmen

a) eines Vollzugsauftrags;

b) einer Einweisungsverfügung;

c) eines Haftentscheids;

d) einer vorläufigen Festnahme oder einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.

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