Art. 14 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Hausordnung
Art. 14 VEV · Hausordnung
1. Die Vollzugseinrichtungen regeln in der Hausordnung die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen näher.
2. Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung insbesondere Folgendes
a) den Geltungsbereich;
b) die Organisation;
c) den Eintritt und den Austritt;
d) die allgemeinen Verhaltensregeln und den Vollzugsalltag;
e) die Vollzugsarbeit;
f) die Arbeit, die Aus- und Weiterbildung sowie das Arbeitsentgelt;
g) die Freizeitgestaltung;
h) die medizinische, seelsorgerische und soziale Betreuung;
i) die Beziehungen zur Aussenwelt;
j) die Sicherheitsbestimmungen und Verbote;
k) die Sicherungsmassnahmen, das Disziplinarwesen und die Rechtsmittel.
3. Die eingewiesenen Personen haben die Hausordnung einzuhalten.
4. Die Hausordnung wird den eingewiesenen Personen beim Eintritt ausgehändigt oder auf andere Weise zugänglich gemacht.