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Art. 13 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Beizug Dritter

Straf- und Massnahmenvollzug
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Art. 13 VEV · Beizug Dritter

1. Die Vollzugseinrichtungen schliessen mit den zur Erfüllung einzelner Vollzugsaufgaben beigezogenen staatlichen und privaten Einrichtungen und Anstalten sowie amtlichen und privaten Fachpersonen eine Leistungsvereinbarung ab, wenn sie die Beigezogenen ermächtigen, Sicherungs-, Zwangs- oder Disziplinarmassnahmen anzuordnen.

2. In der Leistungsvereinbarung regeln sie die Art und den Umfang der Aufgabenübertragung, die übertragenen Befugnisse sowie die weiteren Rechte und Pflichten.

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