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Art. 12 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Ziele des Straf- und Massnahmenvollzugs

Straf- und Massnahmenvollzug
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Art. 12 VEV · Ziele des Straf- und Massnahmenvollzugs

1. Der Straf- und Massnahmenvollzug orientieren sich an den Delikten, dem Risikopotenzial und dem Veränderungsbedarf der eingewiesenen Personen.

2. Beim Straf- und Massnahmenvollzug ist das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit, der Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtungen und der eingewiesenen Personen zu berücksichtigen.

3. Strafvollzugsfälle werden strukturiert nach dem Prozess des risikoorientierten Sanktionenvollzugs abgewickelt.

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