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Art. 11 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Für die fürsorgerische Unterbringung

Justizvollzugsanstalten - Entschädigung
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Art. 11 VEV · Für die fürsorgerische Unterbringung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schuldet dem Amt für die fürsorgerische Unterbringung von Personen in einer Justizvollzugsanstalt das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

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