350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Für die fürsorgerische Unterbringung
Justizvollzugsanstalten - Entschädigung
Art. 11 VEV · Für die fürsorgerische Unterbringung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schuldet dem Amt für die fürsorgerische Unterbringung von Personen in einer Justizvollzugsanstalt das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.