350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Für den ausserdienstlichen Arrest
Justizvollzugsanstalten - Entschädigung
Art. 10 VEV · Für den ausserdienstlichen Arrest
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich im ausserdienstlichen Arrest befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.