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Art. 10 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Für den ausserdienstlichen Arrest

Justizvollzugsanstalten - Entschädigung
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Art. 10 VEV · Für den ausserdienstlichen Arrest

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich im ausserdienstlichen Arrest befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

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