350.520
VEVOIE
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 VEV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt
a) die Organisation und die Zuständigkeit innerhalb der Justizvollzugsanstalten;
b) den Betrieb der kantonalen Vollzugseinrichtungen und der privaten im Kanton Graubünden betriebenen Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, soweit die Regelungen in der Bewilligungsverfügung für anwendbar erklärt werden;
c) die Aufsicht über die im Kanton Graubünden betriebenen Vollzugseinrichtungen;
d) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung der vorläufigen Festnahme, der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft;
e) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung der ausländerrechtlichen Administrativhaft;
f) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung des ausserdienstlichen Arrests.