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350.520 VEVOIE CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gegenstand

Allgemeines
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Art. 1 VEV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt

a) die Organisation und die Zuständigkeit innerhalb der Justizvollzugsanstalten;

b) den Betrieb der kantonalen Vollzugseinrichtungen und der privaten im Kanton Graubünden betriebenen Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, soweit die Regelungen in der Bewilligungsverfügung für anwendbar erklärt werden;

c) die Aufsicht über die im Kanton Graubünden betriebenen Vollzugseinrichtungen;

d) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung der vorläufigen Festnahme, der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft;

e) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung der ausländerrechtlichen Administrativhaft;

f) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung des ausserdienstlichen Arrests.

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