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350.520 VEVOIE CH-GR

Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) - Gegenstand (VEV)

77 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (77)

Gesetzestext (77 Artikel)

Allgemeines

1. Diese Verordnung regelt

a) die Organisation und die Zuständigkeit innerhalb der Justizvollzugsanstalten;

b) den Betrieb der kantonalen Vollzugseinrichtungen und der privaten im Kanton Graubünden betriebenen Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, soweit die Regelungen in der Bewilligungsverfügung für anwendbar erklärt werden;

c) die Aufsicht über die im Kanton Graubünden betriebenen Vollzugseinrichtungen;

d) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung der vorläufigen Festnahme, der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft;

e) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung der ausländerrechtlichen Administrativhaft;

f) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung des ausserdienstlichen Arrests.

Justizvollzugsanstalten - Aufgabe

1. Das Amt für Justizvollzug (Amt) betreibt die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez.

2. Die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez wird als geschlossene Einrichtung für den Straf- und Massnahmenvollzug geführt. Sie dient

a) dem Vollzug von Freiheitsstrafen;

b) dem Vollzug von Verwahrungen;

c) dem Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen oder Schutzmassnahmen, bis die Möglichkeit der Einweisung in eine geeignete Institution gegeben ist;

d) der Durchführung der Polizei-, der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft.

3. In Ausnahmefällen können in der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez die ausländerrechtliche Administrativhaft sowie fürsorgerische Unterbringungen durchgeführt werden.

4. Die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez nimmt Männer, Frauen und Jugendliche auf.

Justizvollzugsanstalten - Aufgabe

1. Das Amt betreibt die Justizvollzugsanstalt Realta.

2. Die Justizvollzugsanstalt Realta wird als offene Einrichtung für den Straf- und Massnahmenvollzug geführt. Sie dient

a) dem Vollzug von Freiheitsstrafen;

b) dem Vollzug von Verwahrungen;

c) dem Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats;

d) der Durchführung der ausländerrechtlichen Administrativhaft;

e) der Durchführung des ausserdienstlichen Arrests in der angeordneten Form.

3. In Ausnahmefällen können in der Justizvollzugsanstalt Realta stationäre therapeutische Massnahmen vollzogen und fürsorgerische Unterbringungen durchgeführt werden.

4. Die Justizvollzugsanstalt Realta nimmt nur Männer auf.

Justizvollzugsanstalten - Organisation und Zuständigkeit

1. Die Amtsleitung

a) erlässt die Hausordnungen für die Justizvollzugsanstalten;

b) legt die Entschädigung für die Unterbringung einer Person in den Justizvollzugsanstalten fest, die von Kantonen eingewiesen werden, die nicht dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat angehören;

c) schliesst die Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 13 ab;

d) bezeichnet in Absprache mit den evangelischen und katholischen Landeskirchen die Geistlichen, welche mit der seelsorgerischen Betreuung in den Justizvollzugsanstalten beauftragt werden (Art. 32 Abs. 1);

e) bezeichnet die Geistlichen anderer Glaubensrichtungen, welche für die seelsorgerische Betreuung in den Justizvollzugsanstalten zugelassen werden (Art. 32 Abs. 2).

Justizvollzugsanstalten - Organisation und Zuständigkeit

1. Die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Justizvollzugsanstalt

a) leitet die Justizvollzugsanstalt;

b) ist für den rechtmässigen Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt verantwortlich;

c) sorgt für die Umsetzung des risikoorientierten Straf- und Massnahmenvollzugs;

d) erlässt die erforderlichen Weisungen, insbesondere über den Einsatz von unmittelbarem Zwang und die Verwendung von Hilfsmitteln;

e) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung durch die Mitarbeitenden, leitet deren Einsatz und sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden;

f) schliesst Verträge ab, sofern nicht die Amtsleitung zuständig ist.

2. Sie oder er entscheidet über

a) Einsprachen gegen Disziplinarmassnahmen;

b) Einsprachen gegen Sicherungsmassnahmen;

c) dringliche Versetzungen, wenn diese während der regulären Arbeitszeit angeordnet werden;

d) die Zwangsernährung.

3. Die Direktorin oder der Direktor kann der eingewiesenen Person Aussprachen gewähren.

Justizvollzugsanstalten - Organisation und Zuständigkeit

1. Über Disziplinar- und Sicherungsmassnahmen entscheiden in der Regel die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Betreuungs- und Sicherheitsdiensts.

2. Über dringliche Versetzungen entscheiden ausserhalb der regulären Arbeitszeit die von der Direktorin oder dem Direktor bezeichneten Personen.

Justizvollzugsanstalten - Entschädigung

1. Die einweisende Behörde eines Kantons, der dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat angehört, schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen für den Straf- und Massnahmenvollzug das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

2. Die einweisende Behörde eines Kantons, der nicht dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat angehört, schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen für den Straf- und Massnahmenvollzug mindestens das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

Justizvollzugsanstalten - Entschädigung

1. Die Kantonspolizei schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in Polizeihaft befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

2. Die Staatsanwaltschaft schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

3. Der Bund schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

Justizvollzugsanstalten - Entschädigung

1. Das Amt für Migration und Zivilrecht schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in ausländerrechtlicher Administrativhaft befinden, das um fünf Franken verminderte Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

Justizvollzugsanstalten - Entschädigung

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich im ausserdienstlichen Arrest befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

Justizvollzugsanstalten - Entschädigung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schuldet dem Amt für die fürsorgerische Unterbringung von Personen in einer Justizvollzugsanstalt das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

Straf- und Massnahmenvollzug

1. Der Straf- und Massnahmenvollzug orientieren sich an den Delikten, dem Risikopotenzial und dem Veränderungsbedarf der eingewiesenen Personen.

2. Beim Straf- und Massnahmenvollzug ist das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit, der Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtungen und der eingewiesenen Personen zu berücksichtigen.

3. Strafvollzugsfälle werden strukturiert nach dem Prozess des risikoorientierten Sanktionenvollzugs abgewickelt.

Straf- und Massnahmenvollzug

1. Die Vollzugseinrichtungen schliessen mit den zur Erfüllung einzelner Vollzugsaufgaben beigezogenen staatlichen und privaten Einrichtungen und Anstalten sowie amtlichen und privaten Fachpersonen eine Leistungsvereinbarung ab, wenn sie die Beigezogenen ermächtigen, Sicherungs-, Zwangs- oder Disziplinarmassnahmen anzuordnen.

2. In der Leistungsvereinbarung regeln sie die Art und den Umfang der Aufgabenübertragung, die übertragenen Befugnisse sowie die weiteren Rechte und Pflichten.

Straf- und Massnahmenvollzug

1. Die Vollzugseinrichtungen regeln in der Hausordnung die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen näher.

2. Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung insbesondere Folgendes

a) den Geltungsbereich;

b) die Organisation;

c) den Eintritt und den Austritt;

d) die allgemeinen Verhaltensregeln und den Vollzugsalltag;

e) die Vollzugsarbeit;

f) die Arbeit, die Aus- und Weiterbildung sowie das Arbeitsentgelt;

g) die Freizeitgestaltung;

h) die medizinische, seelsorgerische und soziale Betreuung;

i) die Beziehungen zur Aussenwelt;

j) die Sicherheitsbestimmungen und Verbote;

k) die Sicherungsmassnahmen, das Disziplinarwesen und die Rechtsmittel.

3. Die eingewiesenen Personen haben die Hausordnung einzuhalten.

4. Die Hausordnung wird den eingewiesenen Personen beim Eintritt ausgehändigt oder auf andere Weise zugänglich gemacht.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt

1. Die Justizvollzugsanstalten dürfen eingewiesene Personen nur aufgrund einer der nachfolgenden Anordnungen aufnehmen

a) eines Vollzugsauftrags;

b) einer Einweisungsverfügung;

c) eines Haftentscheids;

d) einer vorläufigen Festnahme oder einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt

1. Beim Eintritt wird die eingewiesene Person zu ihrem Gesundheitszustand befragt.

2. Das medizinische Fachpersonal untersucht die eingewiesene Person zeitnah nach dem Eintritt.

3. Bei Hinweisen auf eine unaufschiebbare und notwendige Behandlung ist sofort eine Ärztin oder ein Arzt beizuziehen.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt

1. Die Justizvollzugsanstalten informieren die eingewiesene Person bei ihrem Eintritt in geeigneter Weise über ihre Rechte und Pflichten.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Eintritt

1. Nach dem Eintritt und der Vornahme der notwendigen Abklärungen erstellen die Justizvollzugsanstalten für jede eingewiesene Person einen Vollzugsplan.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die Justizvollzugsanstalten legen fest, welche Sachen der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.

2. Nicht zulässige Gegenstände oder übermässig umfangreiches Gepäck können auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert beziehungsweise versandt oder entschädigungslos vernichtet werden.

3. Die Justizvollzugsanstalten nehmen den eingewiesenen Personen das Bargeld ab. Es wird auf die für die eingewiesene Person geführten Konti einbezahlt.

4. Mitgebrachte Sachen werden kontrolliert und zumindest pro Gepäckstück in einem Effektenverzeichnis erfasst. Das Effektenverzeichnis wird von der eingewiesenen Person und einer oder einem Vollzugsmitarbeitenden unterzeichnet.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Am Entlassungstag händigt die Justizvollzugsanstalt der eingewiesenen Person die abgenommenen Sachen gegen Unterschrift aus.

2. Verfügt die eingewiesene Person am Entlassungstag nach Deckung der von ihr zu tragenden Kosten über ein Guthaben, überweist die Justizvollzugsanstalt dieses Guthaben auf das von der zuständigen Behörde oder der eingewiesenen Person bezeichnete Konto. In Ausnahmefällen wird das Guthaben der eingewiesenen Person in bar ausgehändigt.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die Justizvollzugsanstalten verwenden Guthaben von geflohenen Personen zur Deckung offener Forderungen.

2. Ein allfälliges Restguthaben und die Sachen der geflohenen Personen bewahren die Justizvollzugsanstalten während fünf Jahren auf.

3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer kann die einweisende Behörde die anspruchsberechtigten Personen bezeichnen. Macht sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind ein allfälliges Restguthaben und der Erlös aus der Verwertung zurückgelassener Sachen an den Unterstützungsfonds zu überweisen.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Jede eingewiesene Person ist zur Arbeit verpflichtet.

2. Die Arbeit wird, mit Ausnahme der Halbgefangenschaft und des Wohn- und Arbeitsexternats, in der Regel in den Betrieben der Justizvollzugsanstalten verrichtet.

3. Gut qualifizierten Personen können temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung ausserhalb der Justizvollzugsanstalt bewilligt werden. Für im geschlossenen Vollzug eingewiesene Personen ist ein solcher Arbeitseinsatz frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe möglich.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die Zuweisung der Arbeit erfolgt nach Eignung und Fähigkeit sowie nach den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Betriebe der Justizvollzugsanstalten.

2. Die eingewiesenen Personen haben die Betriebs- und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und die Anordnungen der Vollzugsmitarbeitenden zu befolgen.

3. Sie werden bei der Arbeit überwacht.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die eingewiesenen Personen werden nach den Anforderungen der zugewiesenen Arbeit, der Arbeitszeit, dem Verhalten am Arbeitsplatz und der Produktivität periodisch qualifiziert.

2. Die Qualifikation bildet die Grundlage für die Bemessung des Arbeitsentgelts.

3. Die Qualifikation wird auch bei der Ausgangs- und Urlaubsgewährung sowie in Führungsberichten berücksichtigt.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die Justizvollzugsanstalten sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Angebote zur persönlichen Bildung und Weiterbildung der eingewiesenen Personen.

2. Berufslehren, berufliche Grundausbildungen mit Attest oder berufsqualifizierende Fachkurse werden angestrebt, sofern Motivation, Voraussetzungen und Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die Justizvollzugsanstalten stellen den eingewiesenen Personen eine Auswahl an Büchern und Zeitungen zur Verfügung.

2. Eingewiesenen Personen kann auf eigene Kosten die Anschaffung von Büchern bewilligt werden. Gleiches gilt für Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnemente, wobei die Zustellung direkt durch den Verlag zu erfolgen hat.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die eingewiesenen Personen erhalten täglich drei Mahlzeiten.

2. Diätkost, Nahrungszusätze und zusätzliche Verpflegung werden auf Verschreibung der verantwortlichen Anstaltsärztin oder des verantwortlichen Anstaltsarzts abgegeben.

3. Besondere Verpflegungswünsche, die auf die Weltanschauung oder die Religion der eingewiesenen Person zurückzuführen sind, werden soweit möglich berücksichtigt.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die eingewiesenen Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die medizinische Versorgung entspricht dem Standard ausserhalb der Justizvollzugsanstalten.

2. Sie wird in der Regel durch den Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalten und die Anstaltsärztinnen sowie Anstaltsärzte erbracht. Die Justizvollzugsanstalten ziehen auf Antrag der verantwortlichen Anstaltsärztin oder des verantwortlichen Anstaltsarzts weitere Fachärzte bei, um eine hinreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten.

3. Es besteht keine freie Arztwahl.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig sind.

2. Eine weitergehende Behandlung können die Justizvollzugsanstalten nach Vorliegen einer Kostengutsprache bewilligen.

3. Die Justizvollzugsanstalten bezeichnen die infrage kommenden Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die eingewiesenen Personen sind zu regelmässiger Körperpflege verpflichtet.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die seelsorgerische Betreuung obliegt der evangelischen und katholischen Landeskirche.

2. Geistliche anderer Glaubensrichtungen können zugelassen werden, wenn

a) die gesuchstellende Person einer anderen Religion angehört;

b) die zugelassenen Geistlichen die seelsorgerischen Bedürfnisse der gesuchstellenden Person nicht erfüllen können;

c) eine vertrauenswürdige Geistliche oder ein vertrauenswürdiger Geistlicher der gewünschten Glaubensrichtung gefunden werden kann.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die Justizvollzugsanstalten unterstützen die eingewiesenen Personen darin, eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abzuschliessen.

2. Kann keine obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen werden, informieren die Justizvollzugsanstalten die einweisende Behörde über den fehlenden Versicherungsschutz. Sie versichern die eingewiesenen Personen ohne Versicherungsschutz für die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.

3. Die Justizvollzugsanstalten unterstützen die eingewiesenen Personen bei der Lösung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit dem Straf- und Massnahmenvollzug, bei Abklärungen im Hinblick auf berufliche Massnahmen und bei der Vorbereitung der Entlassung.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen sind grundsätzlich untersagt. Dasselbe gilt für Rechtsgeschäfte zwischen eingewiesenen Personen und Vollzugsmitarbeitenden.

2. Die Justizvollzugsanstalten können Ausnahmen gestatten, wenn dies im Interesse der eingewiesenen Person liegt und mit den Zielen des Straf- oder Massnahmenvollzugs vereinbar ist.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die Justizvollzugsanstalten können den Post- und Fernmeldeverkehr der eingewiesenen Personen überwachen und beschränken, soweit dies mit Artikel 36 JVG vereinbar ist. Sie regeln das Nähere in der Hausordnung.

2. Der Besitz und die Verwendung von privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten ist verboten.

3. Die eingewiesenen Personen dürfen die von den Justizvollzugsanstalten zur Verfügung gestellten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte nach Massgabe der Hausordnung verwenden.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Eingewiesene Personen können einmal pro Woche von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen für mindestens eine Stunde besucht werden.

2. Die Modalitäten der Besuche richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten. Nach Möglichkeit wird auf die persönlichen Umstände der eingewiesenen Personen Rücksicht genommen.

3. Die Besuchsräume werden überwacht.

4. Personen, die gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt erheblich gefährden, können für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern und die Geschwister dürfen nicht dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden.

5. Besprechungen mit Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Geistlichen, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern, Behördenvertreterinnen und -vertretern sowie anderen Amtspersonen werden nicht auf die Anzahl der zulässigen Besuche angerechnet.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Um die Identität von Personen für Zutritts- und Austrittskontrollen zu verifizieren, dürfen folgende biometrische Daten verwendet werden

a) daktyloskopische Daten: Finger-, Handflächen und Handkantenabdrücke;

b) die Iris oder die Netzhaut des Auges.

2. Die biometrischen Verfahren sind so auszugestalten, dass sie von den zu autorisierenden Personen bewusst beansprucht werden, mit dem Ziel, vom System erkannt zu werden.

3. Die erhobenen biometrischen Daten sind auf einem externen Datenträger, welcher der betroffenen Person ausgehändigt wird, oder auf einer Datenbearbeitungsanlage, welche die Identität einer Person eigenständig verifiziert und nicht mit anderen Datenbearbeitungsanlagen verbunden ist, zu speichern.

4. Die erhobenen biometrischen Daten sind durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und der Veränderung durch unbefugte Personen zu schützen.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Auf die Bildüberwachung muss nicht mit einem Piktogramm hingewiesen werden, wenn sie für die betroffenen Personen ohne Weiteres erkennbar ist oder im Innenbereich der Justizvollzugsanstalt erfolgt.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Tonüberwachungen, die eine Personenidentifikation erlauben, sind zulässig, soweit die Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist.

2. Der Beginn der personenbezogenen Tonüberwachung muss erkennbar sein.

3. Aufzeichnungen sind nicht zulässig.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang und die Verwendung von Hilfsmitteln setzt eine entsprechende Ausbildung voraus und ist zu protokollieren.

2. Die Justizvollzugsanstalten legen in einer Weisung Folgendes fest

a) die Formen des unmittelbaren Zwangs und der Hilfsmittel;

b) die Qualifikation der Personen, die zur Zwangsanwendung befugt sind;

c) die Abläufe, die Rollen und die verantwortlichen Personen;

d) die Berichte, welche nach einer Intervention zu erstellen sind.

3. Die Direktorin oder der Direktor ist über die Anwendung von unmittelbarem Zwang und die Verwendung von Hilfsmitteln zu informieren.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzugsalltag

1. Verweigert eine eingewiesene Person die Aufnahme von Essen und Trinken, wird die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt informiert.

2. Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt klären die eingewiesene Person über die mit der Verweigerung der Aufnahme von Essen und Trinken verbundenen Risiken auf. Ist eine klare und sichere Verständigung zwischen der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt und der eingewiesenen Person nicht möglich, wird eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.

3. Trotz der geäusserten Verweigerung der Aufnahme von Essen und Trinken werden der eingewiesenen Person dreimal täglich Mahlzeiten angeboten. Der Zugang zu Getränken ist sichergestellt.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzug der Disziplinarmassnahmen

1. Disziplinarbussen werden mit dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts beglichen.

2. Kann die Disziplinarbusse mit dem verfügbaren Guthaben nicht beglichen werden, wird sie mit dem auszubezahlenden Arbeitsentgelt verrechnet, soweit die eingewiesene Person hierauf nicht angewiesen ist, um unumgängliche Ausgaben zu tätigen oder dringend erforderliche Artikel zu kaufen.

3. Die Disziplinarbussen fallen dem Unterstützungsfonds der Justizvollzugsanstalten zu.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Vollzug der Disziplinarmassnahmen

1. Der Arrest wird in Zellen vollzogen, die nur mit einer Schlafgelegenheit und den für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sind.

2. Während des Arrests bleibt die eingewiesene Person von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen, Einkauf und Aussenkontakten ausgeschlossen. Die Zelle darf nur für den Aufenthalt im Freien sowie den Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Geistlichen sowie den Ärztinnen und Ärzten verlassen werden.

3. Die Justizvollzugsanstalten bezeichnen die Zellen, die dem Vollzug des Arrests dienen.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Ende des Straf- und Massnahmenvollzugs

1. Die Justizvollzugsanstalten verfassen auf Verlangen der einweisenden Behörden oder Gerichte Führungsberichte über die eingewiesenen Personen.

2. Die Justizvollzugsanstalten informieren die einweisenden Behörden unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die eingewiesenen Personen betreffen.

Straf- und Massnahmenvollzug - Justizvollzugsanstalten - Ende des Straf- und Massnahmenvollzugs

1. Die Justizvollzugsanstalten dürfen eine eingewiesene Person nur austreten lassen, wenn

a) die einweisende Behörde die Entlassung anordnet;

b) die zuständige Behörde die Versetzung anordnet.

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden betreiben die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen.

2. Die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen führt geschlossene und offene Abteilungen für den Straf- und Massnahmenvollzug. Sie dient

a) dem Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 und Art. 60 StGB);

b) der Krisenintervention;

c) dem stationären Aufenthalt für die Einleitung der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 3 StGB);

d) dem abweichenden Strafvollzug von psychisch schwer beeinträchtigten, eingewiesenen Personen (Art. 80 StGB).

3. Die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen nimmt Frauen und Männer auf.

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen

1. Die einweisende Behörde schuldet den Psychiatrischen Diensten Graubünden für die Unterbringung einer Person in der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen die gemäss Krankenversicherungsgesetzgebung für die betreffende Abteilung geschuldeten Beiträge sowie die vereinbarte Entschädigung.

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen

1. Für die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen zur Arbeit und Bildung nicht.

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen

1. Eine der verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzte untersucht die eingewiesene Person am Eintrittstag.

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen

1. Für die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen zum Vollzug von Disziplinarbussen und des Arrests nicht.

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen

1. Beansprucht niemand ein nach Deckung der Kosten gemäss Artikel 21 Absatz 1 verbleibendes Guthaben einer geflohenen Person, finanziert die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen hiermit besondere Anschaffungen oder Aktivitäten für die eingewiesenen Personen.

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen

1. Im Übrigen gelten die Regelungen für den Straf- und Massnahmenvollzug in den Justizvollzugsanstalten für die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen sinngemäss.

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit genehmigt die Hausordnung der Justizvollzugsanstalten. Es legt die genehmigte Hausordnung dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur Genehmigung vor.

2. Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat genehmigt die Hausordnung der Justizvollzugsanstalten.

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit übt die Aufsicht über die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen aus.

2. Es prüft periodisch, ob die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen die rechtlichen Vorgaben einhält.

3. Es holt jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden, beim Amt und beim Gesundheitsamt ein.

4. Es kann Kontrollbesuche unter Beizug einer Fachperson durchführen.

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden, das Amt und das Gesundheitsamt melden dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Vorfälle, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern könnten.

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht

1. Private Institutionen reichen das Gesuch um Zulassung zur Führung einer Vollzugseinrichtung im Sinne von Artikel 13d JVG beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ein.

2. Das Gesuch hat insbesondere folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten

a) kantonale Bewilligung für den Betrieb einer Institution nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung;

b) Trägerschaft und Organisation;

c) Strafregisterauszug der Leitung;

d) Betreibungsregisterauszug der Einrichtung und der Leitung;

e) Standort und Raumplan;

f) Leistungsangebot;

g) Betriebs- und Sicherheitskonzept;

h) Leitbild;

i) Betreuungskonzept;

j) Stellenplan;

k) Hausordnung.

3. Das Amt legt die inhaltlichen Anforderungen zu den in Absatz 2 aufgeführten Bereichen fest.

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit übt die Aufsicht über die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs aus.

2. Es veröffentlicht eine Liste mit den privaten Institutionen, die zum Straf- und Massnahmenvollzug zugelassen sind.

3. Es prüft periodisch, ob die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und die weiteren, rechtlichen Vorgaben einhalten.

4. Es holt jährlich einen Bericht beim Amt und bei der kantonalen Behörde ein, welche die Bewilligung für den Betrieb nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung erteilt hat.

5. Es kann Kontrollbesuche unter Beizug einer Fachperson durchführen.

Straf- und Massnahmenvollzug - Aufsicht

1. Die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, das Amt und die kantonale Behörde, welche der privaten Institution die Bewilligung für den Betrieb nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung erteilt hat, melden dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Vorfälle, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern könnten.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Die Staatsanwaltschaft betreibt Untersuchungsgefängnisse in Davos, Ilanz, Thusis und Samedan. Sie dienen der Unterbringung vorläufig festgenommener Personen sowie dem Vollzug der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft.

2. Die vorläufige Festnahme, die Untersuchungs-, die Sicherheits- und die Auslieferungshaft können auch in den Justizvollzugsanstalten sowie in anderen geeigneten Einrichtungen vollzogen werden. Für den Betrieb ist die jeweilige Einrichtung verantwortlich.

3. Die eingewiesenen Personen werden in den Justizvollzugsanstalten durch die Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalten, in den anderen Einrichtungen durch die Kantonspolizei oder das Klinikpersonal betreut. Für die medizinische Versorgung und die seelsorgerische Betreuung können externe Fachpersonen beigezogen werden.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Einweisende Behörde im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist

a) für die vorläufige Festnahme die Kantonspolizei, solange kein Strafverfahren eröffnet wurde, ansonsten die Staatsanwaltschaft;

b) für die Untersuchungshaft die Staatsanwaltschaft;

c) für die Sicherheitshaft das verfahrensleitende Gericht;

d) für die Auslieferungshaft die zuständige Bundesbehörde.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Die für den Vollzug zuständige Einrichtung kontrolliert das von der Polizei bei der Einweisung erstellte Effektenverzeichnis und stellt eine Kopie des Effektenverzeichnisses der einweisenden Behörde zu.

2. Den eingewiesenen Personen werden die Kleider, die Leibwäsche und die Toilettenartikel sowie auf deren Wunsch hin getragener Schmuck und Uhren ohne Informations- und Kommunikationstechnik überlassen. Sie haben die Überlassung der Effekten schriftlich zu bestätigen.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Die eingewiesenen Personen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.

2. Die einweisende Behörde kann den eingewiesenen Personen eine angemessene Beschäftigung in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer beziehungsweise beim Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt an den dortigen Arbeitsplätzen bewilligen.

3. Die eingewiesenen Personen erhalten für die zugewiesene Arbeit ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Spätestens nach einer Woche erhalten die eingewiesenen Personen täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.

2. Die einweisende Behörde kann den Aufenthalt im Freien mit Auflagen verbinden.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Die einweisende Behörde kontrolliert den Verkehr mit der Aussenwelt. Das Recht auf privilegierte Kontakte ohne Überwachung steht nur der Verteidigerin oder dem Verteidiger, der Beiständin oder dem Beistand, der durch einen wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftragten Person und den Behördenvertretern zu.

2. Die einweisende Behörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen treffen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen untersagen. Die einweisende Behörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an die für den Vollzug zuständige Einrichtung übertragen.

3. Der telefonische Verkehr ist den eingewiesenen Personen nur mit Bewilligung der einweisenden Behörde gestattet.

4. Besuche sind nur mit Bewilligung der einweisenden Behörde zulässig. Diese legt in Absprache mit der Vollzugseinrichtung die Anzahl der Besuche, die Zahl der Besucherinnen und Besucher, den Zeitpunkt der Besuche sowie die Dauer der Besuche fest und bestimmt, ob eine Kontrollperson anwesend zu sein hat.

5. Mit der Bewilligung der einweisenden Behörde können sich die eingewiesenen Personen auf eigene Kosten Bücher, Zeitschriften sowie Zeitungen und Materialien besorgen lassen, soweit dies mit der Hausordnung vereinbar ist.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Die einweisende Behörde ordnet die Unterbringung in Einzelhaft an, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert.

2. In Einzelhaft arbeiten die eingewiesenen Personen alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Verstösse der eingewiesenen Person gegen die Haftanstaltsordnung oder gegen Anordnungen der Vollzugseinrichtung können disziplinarisch bestraft werden.

2. Es können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden

a) Verweis;

b) Einschränkung oder Entzug der Verfügung über die Geldmittel bis zu drei Monaten;

c) Ausschluss der Teilnahme an Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;

d) Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten;

e) Einschränkung oder Entzug des Besuchs- oder Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Geistlichen sowie den Ärztinnen und Ärzten;

f) Arrest bis zu 14 Tagen.

3. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

4. Arrest ist nur bei schweren und wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Wird die vorläufige Festnahme oder die Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 JVG, soweit nicht von Bundesrechts wegen die einweisende Behörde zuständig ist.

2. Wird die vorläufige Festnahme oder die Untersuchungshaft andernorts durchgeführt, trifft die einweisende Behörde alle vollzugsrechtlichen Entscheide.

3. Entscheide gemäss Absatz 1 und Absatz 2 können innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit angefochten werden.

4. Gegen Beschwerdeentscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde einlegen. Für das Verfahren gelten die Regelungen der strafrechtlichen Beschwerde sinngemäss.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Wird die Sicherheitshaft in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 JVG, soweit nicht von Bundesrechts wegen das verfahrensleitende Gericht zuständig ist.

2. Wird die Sicherheitshaft andernorts durchgeführt, trifft das verfahrensleitende Gericht alle vollzugsrechtlichen Entscheide.

3. Gegen Entscheide gemäss Absatz 1 und Absatz 2 können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde führen, soweit nicht das Bundesgericht angerufen werden kann. Für das Verfahren gelten die Regelungen der strafrechtlichen Beschwerde sinngemäss.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Bei der Auslieferungshaft richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiterzug nach Artikel 46 ff. JVG, soweit nicht von Bundesrechts wegen die einweisende Behörde zuständig ist.

Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

1. Im Übrigen gelten für die vorläufige Festnahme, die Untersuchungs-, die Sicherheits- und die Auslieferungshaft die Regelungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

Ausländerrechtliche Administrativhaft

1. Die eingewiesenen Personen sind berechtigt, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit oder den Haftzweck gefährden oder zur Flucht missbraucht werden, kann der Telefonverkehr mit bestimmten Personen vorübergehend untersagt oder auf bestimmte Personen eingeschränkt werden.

2. Die eingewiesenen Personen dürfen auf eigene Kosten Briefe sowie Pakete versenden und empfangen. Die Sendungen dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Unzulässige Gegenstände werden im Beisein der eingewiesenen Person entnommen und zu deren Effekten genommen.

3. Die eingewiesenen Personen haben Anspruch auf unbeaufsichtigte Besuche. Besucherinnen und Besucher haben bei der für den Vollzug zuständigen Einrichtung eine Bewilligung einzuholen. Diese kann allgemein erteilt werden.

Ausländerrechtliche Administrativhaft

1. Wird die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 JVG.

2. Wird die Ausschaffungshaft in einem Untersuchungsgefängnis durchgeführt, trifft die Kantonspolizei die erforderlichen vollzugsrechtlichen Entscheide.

Ausländerrechtliche Administrativhaft

1. Im Übrigen gelten für die ausländerrechtliche Administrativhaft die Regelungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

Ausserdienstlicher Arrest

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz vollzieht den ausserdienstlichen Arrest. Für die zwangsweise Durchsetzung des ausserdienstlichen Arrests kann es die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.

2. Der ausserdienstliche Arrest wird in der Regel in den militärischen Einrichtungen unter der Verantwortung des Militärs durchgeführt.

3. Soweit dies nicht möglich ist, wird der ausserdienstliche Arrest in den Justizvollzugsanstalten durchgeführt.

Ausserdienstlicher Arrest

1. Verstösse der eingewiesenen Person gegen die Haftanstaltsordnung oder gegen Anordnungen der Vollzugseinrichtung können mit einer Busse von bis zu 500 Franken bestraft werden.

Ausserdienstlicher Arrest

1. Wird der ausserdienstliche Arrest in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 JVG. Die übrigen vollzugsrechtlichen Entscheide trifft das Amt für Militär und Zivilschutz.

2. Wird der ausserdienstliche Arrest in militärischen Einrichtungen vollzogen, trifft das Amt für Militär und Zivilschutz alle vollzugsrechtlichen Entscheide.

Ausserdienstlicher Arrest

1. Im Übrigen gelten für den Vollzug des ausserdienstlichen Arrests die Regelungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

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