Art. 9 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 5. Vollzugsanträge
Art. 9 Justizvollzugsverordnung, JVV · 5. Vollzugsanträge
1. Das Amt stellt insbesondere für folgende Entscheide Anträge bei den zuständigen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden
a) Verlängerung der stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 4 StGB);
b) Rückversetzung von bedingt Entlassenen aus stationären Massnahmen und aus der Verwahrung (Art. 62a Abs. 3 und Art. 64a Abs. 3 StGB);
c) Aufhebung von stationären Massnahmen, wenn gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtsfolgen zu entscheiden ist, sowie Folgeentscheid (Art. 62c Abs. 1 bis Abs. 5 StGB);
d) Änderung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 6 StGB);
e) Verlängerung der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 4 StGB);
f) Aufhebung von ambulanten Massnahmen, wenn gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtsfolgen zu entscheiden ist, sowie Folgeentscheid infolge Aussichtslosigkeit oder Erreichen der Höchstdauer (Art. 63a, Art. 63b Abs. 2 bis Abs. 5 StGB);
g) Verlängerung der Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen bei bedingt entlassenen Verwahrten, um Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB zu begegnen (Art. 64a Abs. 2 StGB);
h) Änderung der Sanktion (Art. 65 StGB);
i) Verlängerung der Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen bei aus dem Strafvollzug bedingt Entlassenen, welche eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben (Art. 87 Abs. 3 StGB);
j) Rückversetzung von aus dem Strafvollzug bedingt Entlassenen (Art. 95 Abs. 5 StGB);
k) Verlängerung der Probezeit, Aufhebung oder Anordnung der Bewährungshilfe sowie Änderung von Weisungen bei bedingt Verurteilten (Art. 95 Abs. 4 StGB);
l) Beendigung und Änderung der Schutzmassnahmen (Art. 12 ff. JStG);
m) bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug (Art. 27 ff. JStG);
n) Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 364a StPO).