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Art. 8 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 4. Vollzugsentscheide

Zuständigkeit
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Art. 8 Justizvollzugsverordnung, JVV · 4. Vollzugsentscheide

1. Das Amt ist insbesondere für die folgenden Vollzugsentscheide zuständig

a) Festlegung des Vollzugsortes (Art. 16 und Art. 18 JVG) oder der vollziehenden Stelle;

b) Gewährung der bedingten und endgültigen Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme nach Artikel 59 bis Artikel 61 des Strafgesetzbuches (Art. 62 und Art. 62b StGB);

c) Aufhebung von stationären Massnahmen (Art. 62c StGB), wenn nicht gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über Rechtsfolgen zu entscheiden ist;

d) Anordnung des stationären Aufenthalts für die Einleitung der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 3 StGB);

e) Aufhebung der ambulanten Behandlung (Art. 63a StGB), wenn nicht gleichzeitig in einem gerichtlichen Verfahren über Rechtsfolgen zu entscheiden ist;

f) Gewährung der bedingten und endgültigen Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a StGB);

g) Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit oder der elektronischen Überwachung (Art. 77b, Art. 79a und Art. 79 Abs. 2 StGB);

h) Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB);

i) Festlegung von Probezeit und Weisungen bei bedingten Entlassungen aus dem Strafvollzug und aus dem stationären Massnahmenvollzug (Art. 87 StGB);

j) Unterbrechung des Vollzugs (Art. 90 und Art. 92 StGB sowie Art. 19 JVG);

k) Strafaufschub zu Gunsten einer stationären Massnahme (Art. 9 V-StGB-MStG);

l) Strafaufschub wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit (Art. 17 JVG);

m) Verlängerung der Probezeit, Aufhebung oder Anordnung der Bewährungshilfe sowie Änderung von Weisungen bei bedingt Entlassenen (Art. 95 Abs. 4 StGB);

n) Gewährung von Vollzugsöffnungen, sofern diese Kompetenz nicht an die Vollzugseinrichtung delegiert wurde;

o) Festlegung der Vollzugskostenbeteiligung (Art. 8 JVG);

p) Vollzugsöffnungen während des vorzeitigen Strafvollzugs und während des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs, sofern die zuständige Verfahrensleitung zustimmt.

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