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350.510 JVVOEPOEG CH-GR

Art. 6 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 2. Vollzug von Strafentscheiden

Zuständigkeit
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Art. 6 Justizvollzugsverordnung, JVV · 2. Vollzug von Strafentscheiden

1. Das Amt

a) vollzieht die von bündnerischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen, die Ersatzmassnahmen, die anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft treten, die ambulanten und stationären Massnahmen, die anderen Massnahmen, die Verwahrung sowie die vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafen und Massnahmen;

b) führt die Bewährungshilfe durch und kontrolliert die auferlegten Weisungen;

c) vollzieht im Auftrag der Jugendanwaltschaft alle Schutzmassnahmen und Strafen, ausgenommen Bussen;

d) begleitet im Auftrag der Jugendanwaltschaft bedingt verurteilte oder bedingt entlassene Jugendliche während der Probezeit und überwacht auferlegte Weisungen;

e) vollzieht die von militärischen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen, sofern der Kanton Graubünden als Vollzugskanton bezeichnet wird;

f) übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Urteile im Rahmen der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz oder überträgt den Vollzug bündnerischer Urteile und Strafentscheide an andere Kantone;

g) übernimmt den Vollzug ausländischer Urteile gemäss den Regelungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.

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