Art. 6 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 2. Vollzug von Strafentscheiden
Art. 6 Justizvollzugsverordnung, JVV · 2. Vollzug von Strafentscheiden
1. Das Amt
a) vollzieht die von bündnerischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen, die Ersatzmassnahmen, die anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft treten, die ambulanten und stationären Massnahmen, die anderen Massnahmen, die Verwahrung sowie die vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafen und Massnahmen;
b) führt die Bewährungshilfe durch und kontrolliert die auferlegten Weisungen;
c) vollzieht im Auftrag der Jugendanwaltschaft alle Schutzmassnahmen und Strafen, ausgenommen Bussen;
d) begleitet im Auftrag der Jugendanwaltschaft bedingt verurteilte oder bedingt entlassene Jugendliche während der Probezeit und überwacht auferlegte Weisungen;
e) vollzieht die von militärischen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen, sofern der Kanton Graubünden als Vollzugskanton bezeichnet wird;
f) übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Urteile im Rahmen der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz oder überträgt den Vollzug bündnerischer Urteile und Strafentscheide an andere Kantone;
g) übernimmt den Vollzug ausländischer Urteile gemäss den Regelungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.