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Art. 5 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Amt für Justizvollzug 1. Aufgabe

Zuständigkeit
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Art. 5 Justizvollzugsverordnung, JVV · Amt für Justizvollzug 1. Aufgabe

1. Das Amt für Justizvollzug (Amt) ist zuständig für den Vollzug und für die Durchführung von Strafen und Massnahmen sowie für die Durchführung der Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft, der ausländerrechtlichen Administrativhaft sowie des ausserdienstlichen Arrests, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

2. Im Übrigen ist das Amt zuständig für die Bewährungshilfe, für die Weisungskontrolle und für die soziale Betreuung von straffälligen Personen im Kanton Graubünden, für die Beratung von Gewalt ausübenden Personen und für andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Weisung übertragen werden.

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