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Art. 4 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

Zuständigkeit
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Art. 4 Justizvollzugsverordnung, JVV · Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist das für den Justizvollzug zuständige Departement.

2. Es übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese Aufgabe nicht einer richterlichen Behörde überträgt.

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