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Art. 36 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Kostenträger

Vollzugskosten
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Art. 36 Justizvollzugsverordnung, JVV · Kostenträger

1. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, trägt das Amt die Kosten für den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen, während die Staatsanwaltschaft die Kosten für den Jugendstraf- und Massnahmenvollzug übernimmt.

2. Das Amt und die Staatsanwaltschaft sind berechtigt, die für den ausserkantonalen Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen erforderlichen Ausgaben zu tätigen.

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