350.510
JVVOEPOEG
CH-GR
Art. 36 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Kostenträger
Vollzugskosten
Art. 36 Justizvollzugsverordnung, JVV · Kostenträger
1. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, trägt das Amt die Kosten für den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen, während die Staatsanwaltschaft die Kosten für den Jugendstraf- und Massnahmenvollzug übernimmt.
2. Das Amt und die Staatsanwaltschaft sind berechtigt, die für den ausserkantonalen Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen erforderlichen Ausgaben zu tätigen.