Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.510 JVVOEPOEG CH-GR

Art. 33 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 2. Verfahren

Vollzugsverfahren im Jugendstrafrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Justizvollzugsverordnung, JVV · 2. Verfahren

1. Für die Mitglieder der jugendstrafrechtlichen Fachkommission gelten die Ausstandsgründe gemäss Artikel 56 StPO.

2. Wird ein Ausstandsgrund gegen ein Mitglied der jugendstrafrechtlichen Fachkommission geltend gemacht, entscheidet die Jugendanwaltschaft darüber endgültig.

3. Die weiteren Verfahrensfragen regelt die Jugendanwaltschaft in einer Weisung.

← Art. 32 Justizvollzugsverordnung, JVV Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gegenstand Art. 34 Justizvollzugsverordnung, JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →