350.510
JVVOEPOEG
CH-GR
Art. 33 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 2. Verfahren
Vollzugsverfahren im Jugendstrafrecht
Art. 33 Justizvollzugsverordnung, JVV · 2. Verfahren
1. Für die Mitglieder der jugendstrafrechtlichen Fachkommission gelten die Ausstandsgründe gemäss Artikel 56 StPO.
2. Wird ein Ausstandsgrund gegen ein Mitglied der jugendstrafrechtlichen Fachkommission geltend gemacht, entscheidet die Jugendanwaltschaft darüber endgültig.
3. Die weiteren Verfahrensfragen regelt die Jugendanwaltschaft in einer Weisung.