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Art. 32 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Jugendstrafrechtliche Fachkommission 1. Zuständigkeit

Vollzugsverfahren im Jugendstrafrecht
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Art. 32 Justizvollzugsverordnung, JVV · Jugendstrafrechtliche Fachkommission 1. Zuständigkeit

1. Die Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege des Kantons Zürich amtet im Kanton Graubünden als jugendstrafrechtliche Fachkommission.

2. Sie nimmt die Aufgaben im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 JStG wahr. Die Jugendanwaltschaft kann der jugendstrafrechtlichen Fachkommission weitere Entscheide in jugendstrafrechtlichen Vollzugs- und Untersuchungsverfahren vorlegen, die für die öffentliche Sicherheit wesentlich sind.

3. Die jugendstrafrechtliche Fachkommission spricht Empfehlungen mit beratendem Charakter zuhanden der Jugendanwaltschaft aus.

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