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Art. 30 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 2. Mitwirkungspflicht

Vollzugsverfahren - Therapeutische Massnahmen
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Art. 30 Justizvollzugsverordnung, JVV · 2. Mitwirkungspflicht

1. Die verurteilte Person ist verpflichtet, an der Erreichung der festgelegten Behandlungsziele mitzuwirken.

2. Sie hat insbesondere die Behandlungstermine und die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten einzuhalten, die Erreichbarkeit zu gewährleisten sowie Adresswechsel unverzüglich mitzuteilen.

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