350.510
JVVOEPOEG
CH-GR
Art. 30 Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 2. Mitwirkungspflicht
Vollzugsverfahren - Therapeutische Massnahmen
Art. 30 Justizvollzugsverordnung, JVV · 2. Mitwirkungspflicht
1. Die verurteilte Person ist verpflichtet, an der Erreichung der festgelegten Behandlungsziele mitzuwirken.
2. Sie hat insbesondere die Behandlungstermine und die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten einzuhalten, die Erreichbarkeit zu gewährleisten sowie Adresswechsel unverzüglich mitzuteilen.